Wassergenossenschaft Reith

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Satzung

Info
Entwurf Satzung WG Reith

SATZUNG der WASSERGENOSSENSCHAFT

 

§ 1

Die Genossenschaft führt den Namen

 

"Wassergenossenschaft Reith“

 

und hat ihren Sitz in Annaberg-Reith, Langseitenrotte 37, 3223 Wienerbruck

 

§2

Bildung und Rechtsform der Genossenschaft

 

(1) Die Genossenschaft ist auf Grund einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gemäß § 73 Abs. 1 lit. . und § 7 4 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215 in der Fassung BGBI. Nr. 155/1999 (WRG 1959), gebildet.

 

(2) Die Genossenschaft erlangte mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheides der Wasserrechtsbehörde, der gemäß § 7 4 Abs. 2 WRG 1959 die Genehmigung der Satzung in sich schließt, Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

 

§3

Zweck der Genossenschaft

 

Zweck der Genossenschaft ist(§ 73 WRG 1959):

Der Betrieb, Kontrolle und Instandhaltung der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage (von der Quelle bis zu der Abzweigung der Hauptleitung zu den jeweiligen Hausanschlussleitungen) in Annaberg-Reith zur Versorgung der im angeschlossenen Genossenschaftskataster verzeichneten Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser.

 

§4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer (Gesamtheit der Miteigentümer; §§ 361, 828, 833 ABGB) der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen.

 

(2) Folgende Liegenschaften und/oder Anlagen können in die Genossenschaft einbezogen sein (Kriterien für die Mitgliedschaft): Die Liegenschaften befinden sich in der Ortschaft Reith der Ortsgemeinde Annaberg, soweit sie Genossenschaftsmitglieder sind und im Genossenschaftskataster eingetragen sind

 

(3) Bei Miteigentum steht das Mitgliedsrecht allen Miteigentümern einer einbezogenen Liegenschaft oder Anlage gemeinsam zu.

 

(4) Das mit der Führung des Genossenschaftsbuches(§ 50) betraute Ausschussmitglied hat ein Verzeichnis der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen sowie der Genossenschaftsmitglieder, bei Miteigentümern auch deren jeweiligen Bevollmächtigten (§ 12) zu führen und stets am laufenden Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil des Genossenschaftsbuches.

 

§5

Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast

(§ 80 Abs. 1 WRG 1959)

 

(1) Wer in die Genossenschaft einbezogene Liegenschaften und Anlagen erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet.

 

(2) Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

 

(3) Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrer Ausscheidung fällig gewordenen Beiträge.

 

§6

Nachträgliche Einbeziehung

(§ 81 WRG 1959)

 

(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.

 

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, sofern die kontinuierliche Wasserversorgung für die bestehenden Mitglieder gesichert ist.

 

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen

 

§7

Ausscheiden

82 WRG 1959)

 

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.

 

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

 

(3) Das scheidende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.

 

(4) Der Genossenschaft steht das Recht zu, an die Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Ausscheidung einzelner Liegenschaften oder Anlagen zu stellen, wenn aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen.

 

§8

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt,

1. an der genossenschaftlichen Verwaltung satzungsgemäß teilzunehmen,

2. das satzungsgemäß gewährleistete Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben,

3. das satzungsgemäß gewährleistete Anrufungsrecht auszuüben (bei einer Miteigentümergemeinschaft durch ihren Bevollmächtigten),

4. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,

5. alle sonstigen ihnen auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 und dieser Satzung zukommenden Rechte auszuüben.

 

§9

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet,

1. das Genossenschaftsinteresse zu wahren und zu verfolgen,

2. die Erreichung des Genossenschaftszweckes nach Kräften zu fördern und der Genossenschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Zumutbaren behilflich zu sein,

3. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen des Ausschusses und des Obmannes zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,

4. die vorgeschriebenen Beiträge zu den der Genossenschaft erwachsenden Kosten innerhalb der festgelegten Fristen zu leisten, wobei die in Geld zu leistenden Beiträge innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Vorschreibung einzuzahlen sind,

5. der Genossenschaft rechtzeitig, spätestens jedoch mit dem Einschreiten um die behördliche Bewilligung von Maßnahmen, die voraussichtlich die Aufgaben der Genossenschaft fühlbar berühren werden, unter Anschluss sämtlicher Projekts Unterlagen zur Kenntnis zu bringen,

6. der Genossenschaft auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, die für die Erfüllung der genossenschaftlichen Aufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind.

 

(2) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Genossenschaft ihren Mitgliedern in zumutbarem Umfang Aufträge erteilen, Arbeiten übertragen und die Unterstützung des Genossenschaftszweckes durch innerbetriebliche Maßnahmen verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitgliedern selbst übernehmen und an ihrer Stelle die entsprechenden Anlagen errichten.

(3) Wird von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls der Beitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrechnung auf die laufenden Beitragsverpflichtungen vorzunehmen.

 

§10

Zustimmung der Genossenschaftsmitglieder als Liegenschaftseigentümer

 

Die Genossenschaftsmitglieder erteilen der Genossenschaft die ausdrückliche Zustimmung zum Betreten und Benutzen ihrer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und/oder Anlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung von für den Betrieb und die Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen notwendigen Maßnahmen, wobei die Genossenschaft dies dem jeweils Betroffenen (Bevollmächtigten einer Miteigentümergemeinschaft) zeitgerecht bekanntzugeben hat.

 

§ 11

Organe der Genossenschaft

 

Organe der Genossenschaft sind:

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Ausschuss,

c)      der Obmann (Obmann Stellvertreter),

d)      d) der Geschäftsführer bei Anwendung des § 17 Abs. 3

e)      e) die Rechnungsprüfer

f)        f) die Schlichtungsstelle

 

M i t g I i e d e r v e r s a m m I u n g (§§ 12 - 16)

 

§12

Zusammensetzung und Vertretung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Genossenschaftsmitgliedern (§ 4 Abs.1).

Im Falle des Vorliegens von Miteigentum werden die Miteigentümer in Beziehung auf das Ganze für eine einzige Person angesehen(§§ 361, 828 ABGB). Das Stimmrecht kann dies falls lediglich jeweils von einem der Miteigentümer wahrgenommen werden, der sich, insoweit ihm selbst nicht mehr als das Hälfteeigentum zukommt, durch Vollmacht der Mehrheit, die nach dem Verhältnis der ideellen Miteigentumsanteile pro Liegenschaft oder Anlage bestimmt wird(§ 833 ABGB), auszuweisen hat.

Die Vertretungsbefugnis darf keinen Beschränkungen unterworfen sein.

 

§13

Wirkungsbereich

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft.

Ihr obliegen insbesondere:

1. die Beschlussfassung über

a) die Satzung und ihre Änderung (§ 16 Abs. 4),

b) den Voranschlag (§ 34), den Nachtragsvoranschlag (§ 35) und deren Änderung (§ 34   Abs. 8), über den Rechnungsabschluss (§ 37) sowie über die Entlastung des Ausschusses, des Obmannes und der Rechnungsprüfer (§ 30 Abs. 3),

c) Richtlinien für den Ausschuss und den Obmann hinsichtlich der

ihnen nach der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten (§ 18 Z. 1 ),

d) den Tätigkeitsbericht des Ausschusses(§ 18 Z. 12)

e) die Geschäftsordnung über das Kassen- und Rechnungswesen (§ 38),

f) die zur Verwirklichung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Studien und Projekts Unterlagen sowie deren Änderungen

g) die Vergabe von Aufträgen

h) den Maßstab für die Aufteilung der Kosten(§ 39),

i) den jährlichen Dienstpostenplan,

j) die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und/oder Anlagen und der damit verbundenen, von den neu hinzukommenden Mitgliedern zu erfüllenden Leistungen (§ 6 Abs. 3) sowie über die Ausscheidung von Liegenschaften und/oder Anlagen einschließlich der aus dem letztgenannten Anlass von den scheidenden Mitgliedern und von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen (§ 7 Absatz 3)

k) die Aufnahme von Darlehen,

l) den Ersatz der einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung der Genossenschaft erwachsenen Kosten(§ 39 Abs. 7),

m) das Ausmaß der Aufwandsentschädigung (Obmann, Geschäftsführer gemäß   § 17 Abs. 5, vertretendes Organ) und der den Rechnungsprüfern zustehenden Prüfgelder(§§ 31, 32),

n) die Auflösung der Genossenschaft, die Regelung der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, die Liquidierung des Genossenschafts­vermögens und weitere aus diesem Anlass zu treffende Maßnahmen (§ 52).

 

2. die Wahl

a) des Obmannes sowie dessen Stellvertreters (§ 17 Abs. 2),

b) der weiteren Mitglieder des Ausschusses(§ 17 Abs. 3),

c) der Rechnungsprüfer(§ 30 Abs. 1 ),

d) der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle(§ 26 Abs. 1 ).

 

3. die Befassung mit Einwänden von Genossenschaftsmitgliedern gegen die Beitrags- oder Berichtigungsvorschreibung (§ 41 Abs. 3).

 

(2) Die Besorgung der unter Abs. 1 Z. 1 lit e), f), g), i), j), k) und 1) angeführten Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise an den Ausschuss übertragen.

 

(3) Bei Anwendung des § 17 Abs. 5 tritt an Stelle des Ausschusses und des Obmannes der Geschäftsführer (Abs. 1 Z. 1 lit. b-d und Abs. 2)

 

§14

Einberufung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Obmann (bei Anwendung des§ 17 Abs. 5:

Geschäftsführer oder eigenem Vorsitzenden) mindestens jährlich einzuberufen. Darüber hinaus ist sie jederzeit einzuberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die Wasserrechtsbehörde oder mindestens ein Drittel der Stimmen (§ 39 Abs. 7) der Genossenschaftsmitglieder, letztere mittels eingeschriebenen Briefes, dies verlangt, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Verlangens beim Obmann.

 

(2) Alle Genossenschaftsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag nachweislich einzuladen. Von der Einberufung ist die Wasserrechtsbehörde zu verständigen. (Hinweis: Neben der Einladung der Wasserrechtsbehörde empfiehlt es sich, auch die jeweiligen Fachabteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung wie Wasserbau, Förderung usw. von der Einberufung zu verständigen).

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann (bei Anwendung des § 17 Abs. 5: Geschäftsführer oder eigenen Vorsitzenden).

 

(4) Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann die Mitgliederversammlung Fachleute zur Beratung beiziehen.

 

(5) Die Rechnungsprüfer haben den Sitzungen der Mitgliederversammlung, in denen ihr Prüfungsbericht in Behandlung genommen wird, beizuwohnen.

 

§15

Stimmrecht

 

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümergemeinschaften) Sitz und Stimme. Die Zahl der auf jedes Mitglied (jede Miteigentümergemeinschaft) entfallenden Stimmen entspricht der Zahl seiner (ihrer) Beitragsanteile gemäß dem Kostenaufteilungsschlüssel nach § 39; soweit diese jedoch ein Drittel sämtlicher Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht.

Das Stimmrecht einer Miteigentümergemeinschaft wird durch ihren Bevollmächtigten (§ 12) ausgeübt.

 

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder. Nichteigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch ihre hierzu berufenen Organe aus. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können sich durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen.

Über den Vertretungsumfang ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

 

§16

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen (§ 39), zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.

 

(2) Wird die Beschlussfähigkeit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht und handelt es sich nicht um einen Beschluss nach den Abs. 4 und 5, so kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung binnen längstens drei Wochen zum zweiten Male mit der Wirkung einberufen werden, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und auf die durch sie vertretene Stimmenzahl gegeben ist.

Auf diesen Umstand muss bei der zweiten Einberufung bei sonstigem Wegfall der Beschlussfähigkeit - es sei denn, es ist dann bei der Sitzung eine beschlussfähige Mehrheit nach Abs. 1 anwesend - ausdrücklich hingewiesen werden.

Sind bei einer solchen Sitzung die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Gegenstände durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(3) Außer in den Fällen der Abs. 4 und 5 genügt für die Gültigkeit eines Beschlusses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(4) Beschlüsse über

1. Änderungen der Satzung,

2. Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 39),

3. die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der

Zweidrittelmehrheit der Stimmen (§ 39 Abs. 6) der bei einer hierüber einberufenen Genossenschaftsversammlung in beschlussfähiger Anzahl

(Abs. 1) anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses(§ 47 Abs. 5) der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.

 

(5) Der Stimmenmehrheit gemäß Abs. 4 bedürfen auch Beschlüsse über

Änderungen des Voranschlages(§ 34) und des Nachtragsvoranschlages (§ 35),

die Abberufung des Obmannes, eines sonstigen Ausschussmitgliedes, eines Mitgliedes der Schlichtungsstelle oder eines Rechnungsprüfers.

Diese Beschlüsse bedürfen jedoch keiner Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde.

 

A u s s c h u ß (§§ 17 - 23)

 

§17

Wahl der Ausschussmitglieder, des Obmannes und der weiteren Funktionäre

(§ 79 WRG 1959)

 

(1) Der Ausschuss besteht einschließlich Obmann und dessen Stellvertreter aus 7

Mitgliedern.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter für die Dauer von 6 Jahren. Das passive Wahlrecht kommt nur physischen Personen zu.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen(§ 39 Abs.

6) für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Das passive Wahlrecht kommt nur physischen Personen zu.

Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.

 

(4) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Schriftführer und den Kassier für die Dauer von sechs Jahren.

 

(5) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit das Los.

 

§18

Wirkungsbereich

 

In den Wirkungsbereich des Ausschusses fallen:

  1. die Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien,
  2. die Entscheidungen in jenem Wirkungsbereich, der ihm von der Mitgliederversammlung übertragen wurde,
  3. die Einstufung der Genossenschaftsmitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten (§ 39); die Einstufung ist längstens alle vier Jahre zu überprüfen,
  4. die Erstellung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), der Jahresabrechnung (§37 Abs. 9) und des Rechnungsabschlusses,
  5. die Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung bzw. Eintreibung bei Fälligkeit; Festlegung der Fristen für die Erbringung von Sachleistungen oder für die Vorschreibung eines angemessenen Ersatzbeitrages in Geld,
  6. die Kassen- und Rechnungsführung sowie der Zahlungsvollzug,
  7. die Erstellung von Rahmen- und Finanzplänen,
  8. alle zur Ausführung von Bauvorhaben notwendigen Anordnungen, wie

Anbotsausschreibung, Vergabe der Arbeiten und Abschluss der Verträge,

  1. die Bestellung von Planern und Bauaufsichten,
  2. die Einstellung von Personal,
  3. der Antrag an den Obmann auf Einberufung der Mitgliederversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 14 Abs. 1 ),
  4. die jährliche Vorlage eines schriftlichen Tätigkeitsberichtes sowie eines schriftlichen Berichtes über den Zustand der genossenschaftseigenen Anlagen und Einrichtungen an die Mitgliederversammlung, wobei bei deren Behandlung der Obmann oder über dessen Aufforderung das jeweils dafür zuständige Ausschussmitglied über diesbezügliche Anfragen der Genossenschaftsmitglieder in der Mitgliederversammlung Auskunft zu geben haben,
  5. die Veranlassung nicht im Voranschlag vorgesehener dringlicher und notwendiger Ausgaben in der Höhe von maximal 10 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge, wofür die nachträgliche Zustimmung der Genossenschafts­versammlung bei deren nächsten Sitzung einzuholen ist(§ 36 Abs. 2).

 

§19

Einberufung

 

(1) Der Ausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich oder wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes an den Obmann verlangt, einzuberufen.

 

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Obmann nachweislich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung.

 

(3) Dem Obmann obliegt die Leitung der Sitzungen, die nicht öffentlich sind.

 

§20

Stimmrecht

 

Jedem Ausschussmitglied kommt eine Stimme zu.

 

§ 21

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

 

(1) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit.

 

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(4) Alle Mitglieder des Ausschusses haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.

 

§ 22

Zeichnungsrecht

 

(1) Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, insbesondere auch solche über Rechtsakte, durch die grundbücherliche Rechte begründet, beschränkt, belastet oder aufgegeben werden, sind vom Obmann, vom Schriftführer sowie von einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen.

 

(2) In genossenschaftlichen Finanz- und Geldangelegenheiten ist der Obmann gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit zusätzlich zum Obmann und gemeinsam mit diesen auch anderen Ausschussmitgliedern ein Zeichnungsrecht für bestimmte Genossenschaftsangelegenheiten einräumen.

 

(4) Außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 zeichnet für die Genossenschaft der Obmann allein.

 

§23

Bekanntgabe an Behörde

 

Die Namen, Wohnanschriften und jeweilige Funktion der Mitglieder des Ausschusses , der Mitglieder der Schlichtungsstelle (auch der Ersatzmitglieder) und der Rechnungsprüfer und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sowie jede diesbezügliche Änderung sind vom Obmann  binnen zwei Wochen nach ihrer Wahl bzw. nach der Änderung schriftlich bekanntzugeben

(§ 79 Abs. 5 WRG 1959):

 

  1. der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld - Wasserrechtsbehörde

und

  1. dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt - Wasserbuchbehörde, 3109 St. Pölten

 

Obmann(§§ 24- 25)

 

§24

Wirkungsbereich

 

(1) Dem Obmann obliegt:

1.  die Vertretung der Genossenschaft nach außen,

2.  die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,

3.  die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,

4.  die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,

5.  die Besorgung der laufenden Geschäfte,

6.    die Zeichnung für die Genossenschaft, soweit § 22 nicht anderes regelt,

 

(2) Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Genossenschaft abgewartet werden, ist der Obmann berechtigt, anstelle des zuständigen Kollegialorgans tätig zu werden. Hierüber hat er dem zuständigen Kollegialorgan in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen des Obmannes erforderliche Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten(§ 39) und des Voranschlages dürfen nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§25

Vertretung

 

(1) Bei Verhinderung des Obmannes obliegen dessen Aufgaben seinem Stellvertreter, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmannes.

 

(2) Ist nach ordnungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung oder einer Ausschusssitzung der Obmann und sein Stellvertreter verhindert, an dieser Sitzung als Vorsitzender teilzunehmen, so kann aus der Reihe der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans ein Vertreter desselben zur Übernahme des Vorsitzes durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestimmt werden, wenn für die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung keine qualifizierte Mehrheit der abzugebenden Stimmen erforderlich ist. Bis zum Beschluss über die Übernahme des Vorsitzes leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des jeweiligen Kollegialorgans die Sitzung.

 

(3) Bei dauernder Erledigung der Funktion des Obmannes und des Obmann Stellvertreters wird deren Funktion durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ausschusses besorgt. Diese Besorgung hat sich auf solche Maßnahmen zu beschränken, die zur Neuwahl dieser Organe erforderlich sind.

 

(4) Bei dauernder Erledigung der Funktion sämtlicher Mitglieder des Ausschusses ist die Bestimmung des Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Rede stehende Funktion dem an Jahren ältesten Mitglied der Mitgliederversammlung zukommt.

 

 

S c h I i c h t u n g s s t e l l e (§§ 26 - 29)

 

§26

Wahl der Mitglieder

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der Stimmen(§ 39 Abs. 6) drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle für die Dauer von sechs Jahren.

(2) Sie brauchen der Genossenschaft nicht anzugehören, dürfen aber keine Ausschussmitglieder sein. Bei ihrer Wahl ist auf ihre persönliche Eignung und Unbefangenheit Bedacht zu nehmen.

 

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle wählen aus dem Kreis der drei Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(4) Die Ersatzmitglieder haben in der Reihenfolge, die sich durch die erhaltene Stimmenzahl ergibt, für die Dauer der vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes an den Sitzungen der Schlichtungsstelle teilzunehmen, bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode aber in die Schlichtungsstelle einzutreten.

 

§ 27

Wirkungsbereich

 

(1) Der Schlichtungsstelle obliegt die gütliche Beilegung ("Schlichtung") der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.

Eine Entscheidungsbefugnis kommt ihr nicht zu.

 

(2) Kommt es zu keiner gütlichen Streitbeilegung, so kann der Streitfall bei der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung anhängig gemacht werden (§ 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959).

 

(3) Eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren ist unzulässig. Die behördliche Zuständigkeit ist an die Voraussetzung des Misslingens der Streitbeilegung geknüpft. Dies ist nur dann gegeben, wenn von der satzungsgemäßen Streitschlichtungsregelung Gebrauch gemacht und ein darauf abzielender Versuch unternommen wurde.

 

§28

Einberufung

 

(1) Die Schlichtungsstelle tritt nur über Anrufung zusammen. Die Anrufung, zu der nur Genossenschaftsmitglieder berechtigt sind, hat schriftlich binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes durch das betroffene Genossenschaftsmitglied zu erfolgen.

 

(2) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden durch nachweisliche schriftliche Verständigung der weiteren zwei Mitglieder (Ersatzmitglied) der Schlichtungsstelle unter Bekanntgabe des Streitfalles und hat innerhalb einer Woche ab Einlangen der schriftlichen Anrufung beim Vorsitzenden zu erfolgen. Die Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren zwei Wochen abzuhalten.

 

(3) Gleichzeitig mit der Einberufung hat der Vorsitzende die Streitparteien nachweislich zur Sitzung schriftlich einzuladen.

 

§29

Verfahren

 

(1) Bei jeder Sitzung ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) die Anwesenheit von weiteren zwei Mitgliedern der Schlichtungsstelle erforderlich.

 

(2) Der Vorsitzende (Stellvertreter) leitet die Sitzung, die nicht allgemein öffentlich ist.

 

(3) Über Anträge der Streitparteien beschließt die Schlichtungsstelle mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Ein vom Vorsitzenden allenfalls beigezogener Schriftführer (Abs. 4) besitzt kein Stimmrecht.

 

(4) Über die Streitbeilegung bzw. über deren Misslingen ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die Anwesenden, deren Vorbringen, der Verlauf des Verfahrens und dessen Ausgang ersichtlich sind und worin der Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen. Falls ein solcher nicht beigezogen wird, hat der Vorsitzende am Beginn der Sitzung ein Mitglied der Schlichtungsstelle mit der Protokollführung zu betrauen. Das Protokoll ist von allen drei Mitgliedern der Schlichtungsstelle, vom allenfalls beigezogenen Schriftführer und von den Streitparteien durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Unterbleibt die Unterfertigung des Protokolls durch eine dieser Personen, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes vom Vorsitzenden im Protokoll festzuhalten. Dem Protokoll ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung und Einladung der Streitparteien anzuschließen. Im übrigen gilt § 48 Abs.1

 

§ 30

Rechnungsprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von sechs Jahren 2

Rechnungsprüfer. Sie müssen nicht der Mitgliederversammlung, dürfen aber keinem sonstigen Genossenschaftsorgan angehören.

 

(2) Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit im Namen der Mitgliederversammlung als deren Hilfsorgane aus.

 

(3) Den Rechnungsprüfern obliegen:

1. die Prüfung des Rechnungsabschlusses, insbesondere in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag in Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Verwendung der veranschlagten Beträge(§ 37 Abs. 2),

2. die Erstellung des Rechnungsabschlusses, falls dieser vom Ausschuss nicht rechtzeitig erstellt wurde (§ 37 Abs. 8),

3. die Prüfung der Kassengebarung; diese ist mindestens halbjährlich zu prüfen, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine kürzeren Intervalle verlangt,

4. die Ausstellung einer Bestätigung über Kassenüberprüfungen an das geprüfte Organ im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses,

5. die Prüfung des Verzeichnisses über genossenschaftliches Vermögen (§ 50 Abs. 1 Z. 3),

6. die Verfassung der Berichte über die Prüfungsergebnisse mit Feststellung der Richtigkeit der Gebarung bei positivem Ergebnis sowie deren Vorlage an die Mitgliederversammlung

7. die Stellung der entsprechenden Anträge auf Grund des Prüfungsberichtes; im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses Antrag auf Entlastung der geprüften Organe,

8. die Unterstützung der Genossenschaftsorgane in allen sonstigen Gebarungs­angelegenheiten, wenn und insoweit dies die Mittgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verlangt.

 

(4) Gelangen die Rechnungsprüfer zu keinem einheitlichen Prüfungsergebnis, hat jedes Prüforgan der Mitgliederversammlung einen eigenen Bericht zuzuleiten.

 

§ 31

Aufwandsentschädigung und Prüfgelder

 

(1) Dem Obmann steht eine am Ende jeden Monats fällig werdende Aufwandsentschädigung zu. Insoweit er in seiner Funktion vertreten wird, steht dem vertretenden Organ ein entsprechender Anteil an dieser Entschädigung zu.

 

(2) Den Rechnungsprüfern stehen Prüfgelder zu, zu denen Fahrtkostenersätze treten können. Letztere sind nur insoweit zu leisten, als die Entfernung des Prüfortes vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Prüfers mehr als 2 km beträgt.

 

§ 32

Ausmaß

 

Das Ausmaß der Aufwandsentschädigung und der Prüfgelder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird dies unterlassen, so ist das Ausmaß dieser Gelder vom Ausschuss zu beschließen. Dessen Regelung kommt solange Wirksamkeit zu, als die Mitgliederversammlung keine Bestimmung trifft.

 

§ 33

Beginn und Ende der Funktionen

 

(1) Die Funktion der Mitglieder des Ausschusses, des Obmannes, der weiteren Funktionäre des Ausschusses, der Mitglieder der Schlichtungsstelle, ihres Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer (und der Mitglieder des Fachbeirates - § 33a)

1. beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl bzw. ihrer Bestellung; erfolgt die Annahme vor dem Funktionsablauf des abzulösenden Organs, so beginnt die Funktion erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Funktion dieses Organs,

2. endet sechs Jahre nach Funktionsbeginn.

 

(2) Vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 enden die dort genannten Funktionen infolge

1. Verzichts im Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Obmann, dessen Verzichtserklärung beim Obmann Stellvertreter,

2. Abberufung im Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses,

3. im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Genossenschaft.

 

§ 34

Voranschlag

 

(1) Die Geschäftsperiode beträgt 1 Jahr

Der Ausschuss hat für jede Geschäftsperiode einen Entwurf des Voranschlages spätestens acht Wochen vor Ende der dem Voranschlag vorangehenden Geschäftsperiode der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Entwurf sind sämtliche im Laufe der kommenden Geschäftsperiode zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen; er hat sich am Bedarfsrahmen der Geschäftsperiode auszurichten.

 

(2) Der Entwurf hat weiteres eine Aufstellung

1.der in der kommenden Geschäftsperiode vorgesehenen, dem Genossenschaftszweck dienenden Maßnahmen mit Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge ihrer geplanten Realisierung sowie

2. der für diese Maßnahmen und für den gewöhnlichen Verwaltungsaufwand erforderlichen Mittel unter Angabe ihrer in Aussicht genommene Aufbringung zu enthalten.

 

(3) Die Einnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Jahr aufgetretenen Entwicklung einzuschätzen.

 

(4) Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten Erfordernis veranschlagt werden. Zahlungen, die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, sind ungekürzt zu veranschlagen.

 

(5) Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei jedoch auf die Bildung entsprechender Rücklagen Bedacht zu nehmen ist. Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so sind gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches erforderlichen Vorschläge zu erstatten bzw. die entsprechenden Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung hat über den Voranschlag spätestens zwei Wochen vor Beginn der neuen Geschäftsperiode Beschluss zu fassen.

 

(7) Im Falle nicht rechtzeitiger Erstellung des Voranschlages ist dem Ausschuss von der Mitgliederversammlung mit Beschluss eine angemessene Nachfrist, die ein Monat nicht übersteigen darf, einzuräumen. Auch in diesem Fall gilt Abs. 6.

 

(8) Änderungen des Voranschlages und des Nachtragsvoranschlages (§ 35) bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der nach§ 16 Abs. 4 erforderlichen Mehrheit.

 

§ 35

Nachtragsvoranschlag

 

Bei wesentlichem Übersteigen der Ausgaben während der Geschäftsperiode ist ein Nachtragsvoranschlag unter Beachtung der Grundsätze des § 34 Abs. 4 zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dies ist zumindest dann erforderlich, wenn die Ausgabenüberschreitung insgesamt 5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes ausmacht.

 

§ 36

Bindung an Voranschlag

 

(1) Die Maßnahmen des Ausschusses(§ 18) und des Obmannes(§ 24) haben sich in sachlicher und zeitlicher Beziehung sowie hinsichtlich der Ausgabenansätze innerhalb des durch den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gegebenen Rahmens zu bewegen.

 

(2) Ungeachtet der nach Abs. 1 gegebenen Beschränkung ist der Ausschuss berechtigt, nicht vorgesehene dringliche und notwendige Ausgaben in der Höhe von maximal 10 % der jährlichen Mitgliedsbeiträge zu veranlassen; sie haben hierfür die nachträgliche Zustimmung der Mitgliederversammlung bei deren nächsten Sitzung einzuholen (§ 18 Z. 13).

 

§ 37

Rechnungsabschluss und Rechnungsprüfung; Jahresabrechnung

 

(1) Der Ausschuss hat den Rechnungsabschluss spätestens drei Monate nach Ablauf der Geschäftsperiode zu erstellen. Er hat die gesamte Gebarung der Genossenschaft für die abgelaufene Geschäftsperiode, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu enthalten.

 

(2) Der vom Ausschuss als Rechnungsleger unterfertigte Rechnungsabschluss ist den Rechnungsprüfern zeitgerecht, jedoch spätestens binnen einer Woche nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes zuzuleiten. Von diesen ist der Prüfungsbericht binnen zwei Monaten abzuschließen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat über den Rechnungsabschluss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Geschäftsperiode Beschluss zu fassen.

 

(4) Bei negativer Beurteilung des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung, falls sie sich der Beurteilung der Rechnungsprüfer anschließt, dem Ausschuss eine angemessene Frist zur Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses und dementsprechenden Behebung der Anstände einzuräumen.

 

(5) Kann die Mitgliederversammlung den Rechnungsabschluss in der vorgelegten Fassung nicht genehmigen, so hat sie dies und die Gründe hierfür durch Beschluss festzustellen und gleichzeitig die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Anstände unter Setzung einer angemessenen Frist zu beschließen.

 

(6) Die gemäß den Abs. 4 und 5 einzuräumende Frist darf sechs Wochen nicht übersteigen.

 

(7) Nach Behebung der Anstände und neuerlicher Einholung eines Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer hat der Ausschuss den Jahresrechnungsabschluss mit allen Belegen der Mitgliederversammlung neuerlich zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese hat binnen einem Monat nach seiner Vorlage zu erfolgen.

 

(8) Im Falle nicht rechtzeitiger Erstellung und Zuleitung des Rechnungsabschlusses an die Prüforgane (Abs. 2) ist er von den Rechnungsprüfern zu erstellen (§ 30 Abs. 3) und binnen zwei Monaten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Von dieser ist die Frist gemäß Abs. 3 einzuhalten.

 

(9) Dauert die Geschäftsperiode mehr als ein Jahr, hat der Ausschuss weiteres jedenfalls eine jährliche Abrechnung, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu erstellen (§ 78 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959). Grundlage für die jährliche Abrechnung sind die einzelnen Ansätze des Voranschlages. Die jährliche Abrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 38

Geschäftsordnung über das Kassen- und Rechnungswesen

 

Die Grundsätze des Kassen- und des Rechnungswesens der Genossenschaft sowie der fachgerechten und ordnungsgemäßen Buchführung sind in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

 

 

§ 39

Maßstab für die Aufteilung der Kosten

(§ 78 WRG 1959)

 

(1)   Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen (für Planung, Herstellung, Erhaltung, Betrieb und Verwaltung), nicht anderweitig gedeckt werden können und zur Deckung des in der laufenden Verwaltungsperiode entstehenden und nachgewiesenen Bedarfs auflaufen, sind sie, wenn nicht in einem Übereinkommen zwischen der Genossenschaft und einem Mitglied besonderes geregelt ist, auf die Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümergemeinschaften, § 12) nach folgendem Maßstab umzulegen, wobei gleichzeitig auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst­ader Sachleistungen zu bestehen haben und wobei weiteres bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen sind (Kostenaufteilungsschlüssel)

 

(2) Bei erheblicher Verschiedenheit des den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommenden Vorteiles und/oder abgewendeten Nachteiles können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.

 

(3) Bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2 WRG 1959) ist der Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, dass die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.

 

(4) Dem Ausschuss obliegt

 

(5) 1. die Einstufung der Genossenschaftsmitglieder nach dem vorstehenden Kostenaufteilungsschlüssel und

 

(6) die Überprüfung der Einstufung längstens alle vier Jahre (§ 18 Z. 3).

 

(7) Haben sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert oder erscheint der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig, so ist über Betreiben des betroffenen Genossenschaftsmitgliedes von der Mitgliederversammlung eine entsprechende Änderung des Maßstabes für die Kostenaufteilung mit der nach § 16 Abs. 4 erforderlichen Mehrheit zu beschließen.

 

(8) Das Stimmenverhältnis der Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümergemeinschaften) richtet sich nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten.

 

(9) Die anlässlich der Bildung der Genossenschaft einzelnen Genossenschaftsmit­gliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfang (hierüber Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. 1) zu ersetzen.

 

 

 

 

 

 

§40

Mitgliedsbeitrag, Vorschreibung

 

(1) Die auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümer­gemeinschaften) entfallenden jährlichen Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus dem im Voranschlag bestimmten Einnahmeansatz in Verbindung mit der Einstufung nach § 39 Abs. 4.

 

(2) Im Falle einer Miteigentümergemeinschaft ist der auf sie entfallende Mitgliedsbeitrag von deren Bevollmächtigten (§ 12) auf die einzelnen Miteigentümer entsprechend ihrer Eigentumsanteile aufzuteilen und einzuheben.

 

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist vom Ausschuss jährlich bis längstens vorzuschreiben (§ 18 Z. 5).

 

(4) Ist ein Voranschlag im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung noch nicht beschlossen, so ist der Voranschlag der vorangegangenen Geschäftsperiode der Berechnung zugrunde zu legen.

 

(5) In diesem Falle ist binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung über den Voranschlag vom Ausschuss eine Berichtigung der Beitragsvorschreibung vorzunehmen oder festzustellen, dass eine Änderung der Beitragsvorschreibung nicht eingetreten ist.

 

(6) Abs. 4 ist auch in den Fällen nachträglicher Veranlassung nicht vorgesehener Ausgaben (§ 36 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

 

§ 41

Beitragszahlung

 

(1) Die Genossenschaftsmitglieder (Miteigentümerbevollmächtigten nach§ 12; § 40 Abs. 2) haben den Mitgliedsbeitrag binnen drei Wochen nach Erhalt der Vorschreibung (der Berichtigung der Beitragsvorschreibung) zur Einzahlung zu bringen.

 

(2) Einwände gegen die Beitrags- oder Berichtigungsvorschreibung sind vorerst in der darauffolgenden Sitzung der Mitgliederversammlung zu behandeln

(§ 13 Abs. 1 Z. 3). Kommt es dort zu keiner Klärung oder Einigung, sind die Differenzen bei der Schlichtungsstelle auszutragen. Falls auch dort der Streitfall nicht beigelegt wird, kann das betroffene Genossenschaftsmitglied die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde(§ 51) beantragen, die über die Rechtmäßigkeit der Forderung der Genossenschaft zu befinden hat. Die Fristen nach Abs. 1 und 2 werden dadurch nicht berührt.

 

(3) Ergeht eine nachträgliche Berichtigung gemäߧ 40 Abs. 4 wegen Vorschreibung zu hoher Mitgliedsbeiträge, so hat im Falle bereits stattgefundener Einzahlung gleichzeitig mit der Berichtigung die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu erfolgen.

 

(4) Dies gilt auch für den Fall der Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages als Ergebnis des Schlichtungsverfahrens oder auf Grund einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde.

 

(5) Im Falle nicht rechtzeitiger Bezahlung von Mitglieds- und Nachtragsbeiträgen hat das Genossenschaftsmitglied (die Miteigentümergemeinschaft) Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Jahr zu bezahlen.

 

 

§42

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 84 WRG 1959)

 

(1) Der Obmann hat namens der Genossenschaft die Eintreibung rückständiger und nachweislich schriftlich eingemahnter Genossenschaftsbeiträge unter Anschluss eines von ihm ausgestellten Rückstandsausweises und einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 WG) oder bei Geldleistungen unmittelbar beim örtlich zuständigen Bezirksgericht als Exekutionsgericht (§ 3 Abs. 3 WG) zu beantragen.

 

(2) Dem Vollstreckungsantrag gemäß Abs. 1 hat mit dem betroffenen Genossenschaftsmitglied ein vom Obmann durchzuführendes Verfahren voranzugehen, in welchem dem Mitglied Gelegenheit zu geben ist, die Gründe seines Rückstandes vorzubringen, und der Obmann die Rechtmäßigkeit der genossenschaftlichen Forderung zu begründen und zur Stellungnahme vorzuhalten hat. Die diesbezüglichen Vorbringen sind in einer vom Obmann und vom betroffenen Mitglied zu fertigenden Niederschrift festzuhalten. Verweigert das Mitglied die Unterschrift, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe vom Obmann ausdrücklich zu bestätigen.

 

(3) Einwendungen wegen Unrichtigkeit des Rückstandsausweises sind vom betroffenen Genossenschaftsmitglied sofort bei der Genossenschaft zuhanden des Obmannes geltend zu machen. § 41 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitgliederversammlung damit nicht zu befassen ist.

 

(4) Bei Anwendung des § 17 Abs. 5 tritt in den Abs. 1 bis 3 der Geschäftsführer an die Stelle des Obmannes.

 

 

§43

Beitragsleistung von Nichtmitgliedern (§ 86 WRG 1959)

 

(1) Der Genossenschaft steht das Recht zu, an die Wasserrechtsbehörde den Antrag zu stellen, Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die der Genossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs. 3 WRG 1959 (zur Beurteilung der Angemessenheit) durch Bescheid zu verhalten.

 

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, die zur Beitragsleistung verhaltenen Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen (Abs. 1) auf deren Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen.

 

(3) Bei der Prüfung des Aufnahmeantrages findet § 6 sinngemäß Anwendung (Interessenabwägung).

 

 

Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die Organe der Genossenschaft (§§ 44 - 48)

 

§44

Tagesordnung

 

(1) Der Obmann setzt nach Anhörung des Ausschusses die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallender Gegenstand ist vom Obmann in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aufzunehmen und von der Mitgliederversammlung in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Stimmen(§ 39 Abs. 6) der Genossenschaftsmitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung beantragt wird.

 

(2) Der Obmann ist berechtigt, einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand zu Beginn der Sitzung der Mitgliederversammlung von der Tagesordnung abzusetzen. Ausgenommen davon sind der Voranschlag, der Rechnungsabschluss, die Jahresabrechnung sowie gemäß Abs. 1 beantragte Tagesordnungspunkte.

 

(3) Die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände bestimmt der Vorsitzende.

 

(4) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung hierzu ihre Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Genossenschaftsmitglied einbringen, doch müssen diese bei Beginn der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in der Mitgliederversammlung mündlich zu begründen.

 

§45

Sitzungspolizei

 

(1) Der Vorsitzende(= Obmann bei Mitgliederversammlung und Ausschuss, im Falle seiner Verhinderung der Obmann Stellvertreter) eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des jeweiligen Kollegialorgans (Mitgliederversammlung, Ausschuss, Schlichtungsstelle), erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und im Falle einer andauernden Störung nach vorheriger Androhung gänzlich aufzuheben.

 

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluss des Kollegialorgans darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Das Kollegialorgan beschließt hierüber sofort ohne Beratung.

 

§46

Befangenheit

 

(1) Der Obmann (Obmann Stellvertreter), sonstige Mitglieder des Ausschusses und die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben sich ihrer Tätigkeit zu enthalten und - soweit vorgesehen - ihre Vertretung zu veranlassen:

1.  in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,

2.  in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,

3.  in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte eines Interessenten bestellt waren oder noch bestellt sind,

4.  wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

 

(2) Weiteres sind sie wegen Befangenheit aus den im Abs. 1 angeführten Gründen von der Beratung und Beschlussfassung über einen von einem Kollegialorgan zu behandelnden Gegenstand ausgeschlossen.

 

(3) Auf ausdrücklichen Beschluss des jeweiligen Kollegialorgans können sie jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.

 

§47

Abstimmung

 

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen, wenn es das Kollegialorgan besonders beschließt. Die Abstimmung hat geheim durch Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans, die bei der Mitgliederversammlung gleichzeitig mehr als ein Drittel der Stimmen auf sich vereinen (§ 39 Abs. 6), verlangt.

 

(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

 

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(4) Alle Mitglieder eines Kollegialorgans haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. § 15 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.

 

(5) Im Falle eines Umlaufbeschlusses sind alle Genossenschaftsmitglieder nachweislich anzuschreiben oder durch Boten persönlich zu kontaktieren, wobei der schriftlich vorbereitete Beschluss so zu formulieren ist, dass mit einem "ja" oder "nein" geantwortet werden kann. Bei einem im Postweg ergehenden Umlaufbeschluss haben die angeschriebenen Genossenschaftsmitglieder ihr Antwortschreiben binnen einer Woche nachweislich an den Obmann (bei Anwendung des § 17 Abs. 5: Geschäftsführer oder eigenen Vorsitzenden) rückzusenden. Unterbleibt eine Antwort innerhalb dieser Frist, liegt Stimmenthaltung vor, die als Ablehnung gilt. (Abs. 2).

 

 

§ 48

Sitzungsprotokoll

 

(1) Über jede Sitzung eines Kollegialorgans ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.  Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2.  den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans;

3.  die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw.

Abänderung oder Nichtgenehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;

  1. die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Behandlung gelangen;
  2. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse mit Angabe des Abstimmungsergebnisses und des Stimmenverhältnisses;
  3. sämtliche sonstige Ergebnisse der Sitzung.

 

(2) Die Abfassung des Sitzungsprotokolls der Mitgliederversammlung und des Ausschusses obliegt dem Schriftführer.

 

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Sitzungsprotokoll ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung anzuschließen.

 

(4) Hinsichtlich der Abfassung und Unterfertigung des Protokolls der Schlichtungs­stelle sowie des Einberufungs- und Einladungsnachweises gilt § 29 Abs. 4.

 

§ 49

Hemmung des Vollzuges

 

(1) Erachtet der Obmann, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Wasserrechtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(2) Erachtet der Obmann, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans einen wesentlichen Nachteil für die Genossenschaft zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung in die nächste Sitzung der Mitgliederversammlung einzubringen; wiederholt oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Beschluss, so ist dieser vom Obmann zu vollziehen.

 

§ 50

Genossenschaftsbuch und Mitgliederverzeichnis

 

(1) Bei der Genossenschaft ist ein Buch zu führen, das zu enthalten hat:

1.  die Satzung,

2.  alle einschlägigen behördlichen Bescheide und die dazugehörigen Pläne, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen,

3.  das Verzeichnis über das genossenschaftseigene Vermögen (Anlagen,

Einrichtungen und dgl. ),

  1. alle Sitzungsprotokolle der Genossenschaftsversammlungen,
  2. durchgeführte Wahlen und deren Ergebnisse,
  3. Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln,
  4. Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und Anlagen und ihrer Eigentümer, bzw. der Wasserberechtigten,
  5. sonstige Urkunden.

 

(2) Die Genossenschaft hat weiteres ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen(§ 80 Abs. 2 WRG 1959).

 

(3) Mit der Führung des Genossenschaftsbuches und des Mitgliederverzeichnisses ist ein Ausschussmitglied zu betrauen.

 

§ 51

Aufsicht über die Genossenschaft

(§ 85 WRG 1959)

 

(1) Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld

 

(2) Die Wasserrechtsbehörde entscheidet über alle aus dem Genossenschafts­verhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle, die von der Schlichtungsstelle nicht beigelegt werden.

 

(3) Die Genossenschaft ist verpflichtet, der Wasserrechtsbehörde

1.  Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren,

2.  auf ihr Verlangen Berichte über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Genossenschaft und über wichtige Vorkommnisse vorzulegen sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen,

3.  unaufgefordert Einberufungen zu Sitzungen der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstag wegen allfälliger Teilnahme schriftlich mitzuteilen,

4.  unaufgefordert Ausfertigungen über die hierüber aufgenommenen Sitzungsprotokolle, über Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wurde, unter Anschluss der diesbezüglichen Unterlagen (in Abschrift oder Fotokopie), unverzüglich vorzulegen.

 

§ 52

Auflösung der Genossenschaft

(§ 83 WRG 1959)

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 16 Abs. 4) die Auflösung der Genossenschaft beschließen (freiwillige Auflösung). Vor dem Auflösungsbeschluss ist die Gebarung der Genossenschaft einer abschließenden Prüfung durch die Rechnungsprüfer zu unterziehen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Auflösung der Genossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde Bescheid mäßig auszusprechen, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt (zwangsweise Auflösung).

 

(3) Mit dem Beschluss über die freiwillige Auflösung der Genossenschaft (Abs. 1) ist vorzusorgen, dass nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestehendes Genossenschaftsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zugeführt, andernfalls auf die Genossenschaftsmitglieder nach dem letztgültigen Beitragsschlüssel aufgeteilt wird.

 

(4) Die Kosten der - auch zwangsweisen -Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der GenossenschaftsmitgIieder.

 

(5) Der Beschluss über die freiwillige Auflösung der Genossenschaft wird erst mit der Rechtskraft des Bescheid mäßigen Ausspruches der Wasserrechtsbehörde wirksam.

 

(Bemerkung: Ein solcher Ausspruch wird erst dann erwartet werden können, wenn alle die Auflösung der Genossenschaft betreffenden und sonst von der Wasserrechtsbehörde zu treffenden Maßnahmen erfüllt sind, wie Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Bestellung eines Liquidators gemäß § 83 Abs. 4 WRG 1959 zur Verwaltung und Verwertung des Genossenschaftsvermögens, soweit dies nicht schon von der Genossenschaft geregelt wurde.)

 

§ 53

Schlussbestimmung

 

(1) Diese Satzung tritt mit Rechtskraft des sie genehmigenden Anerkennungsbescheides der Wasserrechtsbehörde in Kraft.

 

(2) Soweit die Satzung keine Anordnung enthält, sind die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 maßgebend.

 

Beschluss

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft

Reith

 

Am Datum verlesen und mit ------Stimmen von ----------Stimmen beschlossen.

 

Ort am Datum

 

 

Für die Wassergenossenschaft:

 
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